Hofhaus
Hofhaus
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hovehauz [irtümlich für ovese] machenum 1275 Dsp.(Eckh.) 162 § 1 Anm.
II
zu einem Bauerngut gehöriges Wohnhaus
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was alte hoff und lehenhäußer seyen, bleiben die gesezte hennen ... sie gangen ab, seyen im bau oder nicht, und wann mehr dann ein rauch in solchen hoffheusern gehalten, ist man ... von jedem eine ... rauchhenna ... zu geben schuldig1526 Reyscher,Stat. 482 Faksimile
- GrRA.⁴ I 261 Faksimile
- SchwäbWB. III 1744 Faksimile