Hofmark

alte Erklärungen
Grenze eines Hofes (II)
für einen Hof (II) bestimmter oder zu ihm gehöriger Grund
    in Dorf oder Stadt
    Gebiet einer Stadt in ihrem Umkreis, auch die bürgerlichen Güter daselbst
    herrschaftlich
anschließend an Hofmark (III) Bezirk, in dem einer Herrschaft eine bestimmte Gerichtsbarkeit (unterhalb der Malefizhändel) zusteht
Hofmark des Reichs (deren es nach der Quaternionenlehre vier gab)