Hofmarksamtleute
Hofmarksamtleute
zu
Hofmark (IV)
vgl.
Hofmarksamtmann
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welcher theil, das ist unsere [herzogliche] oder die hofmarchsamptleut, dem andern dissfals vorkeme, der soll von dem andern unverhindert ... bleiben1557 BairFreibf. 161 Faksimile