Hofmarksdistrikt
Hofmarksdistrikt
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läßt sich ein übelthäter in einem hofmarchs- oder niederen gerichts-district betretten, so gebühret dem hofmarchs- oder niederen gerichts-inhaber ... die erste cognition1751 CJBavCrim. II 1 § 23 Faksimile (Abschnittsbeginn)