Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofmarksstrafe

Hofmarksstrafe

  • [ehe jemand einen andern in die Hofmark einstiftet, muß er das an herschaft und nachparschaft bringen]. wer es ihnen, ... nit ... gefellig, soll kainer darüber eingestiftet werden bei hofmarchsstraf 
    1554 Bayern/GrW. III 642