Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofmarkzirkel

Hofmarkzirkel

zu einer Hofmark (IV) gehöriges Gebiet
  • [daß] die [hofmarch] füran mit ihrem hofmarchzirkel reichen ... solle auf alles, so in den ettern derselben liegt und ausserhalb solcher ... auf alle aecker und wiesen, die mit grund und boden zu den gütern, in der hofmarch liegend, gehörig sind
    1506 BairLT. XVI 18