Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofpaß

Hofpaß

für Juden
  • [nur das Haupt, dem das Privileg erteilt worden, darf mit Weib und Kindern in der Stadt wohnen] folgsam die übrige befreunde und correspondenten von hier abgeschaffet, und keiner dererselben ohne besondern hof-paß ... herein gebracht ... werden solle
    1721 CAustr. IV 26
  • 1796 Kropatschek,KKGes. VII 431