Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofsannehmer

Hofsannehmer

der einen Hof (II 4) empfängt und übernimmt
  • die [übrigen] kinder ... koͤnnen nach dem tode der eltern aus dem hofe von dem hofsannehmer und besitzer nichts weiter fordern [als das vom Vater Festgesetzte]
    1798 Hagemann,PractErört. I 198