Hofschmeichler
Hofschmeichler
zu
Hof (VIII 4)
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daß [wichtige Geschäfte mit gewissenhaften Leuten beratschlagt werden,] nicht aber mit derselben hindansezung solcherley geschäfte von hofschmeichlern ... verrichtet ... werden mögen1732 Reyscher,Ges. II 452 Faksimile