Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofschuldige

Hofschuldige

  • der abt kann die hoffsschuldigen mit keiner erbtheilung, pfachtversteigerung beschweren, ... sondern muß sie als romainsche und hoffschuldige leute bei allen ihren privilegien bleiben lassen
    1569 Westfalen/GrW. III 162
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