Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hokenwerk

Hokenwerk

vgl. Hokwerk
I Gewerbe, Tätigkeit eines Hoken 
  • soll niemands einig hockenwergk ... treiben, er sitze dann zu geschoß und wache
    1560 Bautzen/Haltaus 948
  • wir ... gebieten ... allen ... hocken, die ... hockenwerck treiben, ..., daß sie diese ... gebott ... halten sollen
    16. Jh. Wertheim 40
II die von einem Hoken feil gehaltene Ware
  • kein burger ... soll ... den höcken ... keinerlei höckenwergk ... einem andern zw guth verkeuffen
    1543 ArnstadtStR. 61
  • dass dieselben. die also über die gemeinen hocken, hockenwerck [Hokenwerk I] treiben, dem rath iegliche wochen, welchen tag sie darinnen hockenwerck feil zu haben begriffen, einen gl zinss geben ... sollen
    1565 Görlitz/Haltaus 948