Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holdung

Holdung

I Ablegung des Treueides (besonders im Untertanen- und Lehensverhältnis) und dadurch übernommene Treuepflicht
  • so swyrt [der Sendschöffe] ... getrewe holdung zu zemlichen geistlich gebotten ... zu waren
    15. Jh. Rheinland/Koeniger,SendQ. 161
  • wir [Hochmeister des Hospitalordens] ... vorlassen ... alle vnser ritterschaft, manschafften vnd vndersaßen in den ... landen H. [usw.] ... aller eyde, holdungen, pflicht vnd manschafften
    1520 RevalStR. II 135
II Anwesen eines 1Holden (II 5) und die darauf liegenden Abgaben
  • und gehörent dieße holtung mit dem gericht und obrigkait dem pfarrer zu L.
    1599 NÖsterr./ÖW. VIII 1063
unter Ausschluss der Schreibform(en):