Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzausgabe

Holzausgabe

Ausgabe von Holz (aus dem Gemeindewald) an die Berechtigten
  • solle ... bey den holzausgaben eine mögliche gleichheit beobachtet und jährlichen ein tag darzu bestimmt, das holz in gaben ausgetheilt und zu haus darfür ohne underscheid geloset werden
    1754 ArgauLsch. I 716
  • 1757 ArgauLsch. I 604
  • die unterthanen sich darum [um Astholz] besonders, zur zeit der holtz-ausgabe, zu melden haben
    1762 Cramer,Neb. 33 S. 64
unter Ausschluss der Schreibform(en):