Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzauslaubung

Holzauslaubung

Abästung
  • wer sein laubholz zu benannter zeith nicht ... hinweggeführt, dem solle in künftiger holzauslaubung nichts gegeben werden
    1717 ArchUFrk. 25 (1881) 434.