Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzbeschauer

Holzbeschauer

Bediensteter, der die Holzqualität prüft
  • [sollen] keine dick zusammengelegte madenstuden gemacht werden, dass die holzbeschauer können sähen, ob die studen zu grob seien oder nicht
    1800 SchweizId. VIII 1620
  • nach den wirtembergischen policeygesetzen muß das zum oͤffentlichen verkauf bestimmte bauholz, wenn es nicht von der gehoͤrigen guͤte ist, durch die geschwornen holzbeschauer zum bloßen brennholz abgeschaͤtzt werden
    1804 v.Berg,PolR. IV 500