Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzeisen

Holzeisen

zum (forstamtlichen) Bezeichnen der zu fällenden Bäume
  • von unsern forst-bedienten mit dem gewöhnlichen holtz-eisen bemercket
    1712 CCMagdeb. III 636
  • wie er [Forstmeister] ... ein besonder holzeisen verfertigen lassen muß, worauf auf der einen seite das stadtwappen, auf der andern aber die jahreszahl zu setzen ist
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 269
  • denselben [stadtheideläufern] kein holzeisen anzuvertrauen
    oJ. ActaBoruss.BehO. VIII 275
unter Ausschluss der Schreibform(en):