Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzflößer

Holzflößer

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  • alle die holtzfloischer die eichen tuben ... latten, schindeln ... feil hant in der stad ... sind dem camerer sinen tzoll phlichtig
    1444 MainzKämmW. 23
  • das ein yeglicher holzflosser, kaufmann oder knecht der den bache arbeyten zu flössen, unser iglichs fursten und herren gleyt haben sol
    1469 HeilbronnUB. I 484
  • 1663? ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 90
  • daß die Holländer holzflößer mit ihren holzfloßen niemalen bei der dahiesigen wasserzollstatt anfahren
    1683 General Landesarchiv Karlsruhe/Sulzmann,HolzhNeckar 24
  • jeder schiffer oder holzfloͤßer soll mit einem manifest oder einer deklaration versehen seyn, worin enthalten seyn muß: 1) sein name und sein wohnort ... 5) ... das verzeichniß der geladenen guͤter
    1827 SammlBadStBl. IV 760
unter Ausschluss der Schreibform(en):