Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzgeschworene
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Holzgeschworene
(dem Holzgrafen zur Seite stehendes) Aufsichtsorgan über die Waldungen
bdv.:
Holzschworene
- dass alle jahr ... zwei holzgeschworen [so!] sollen gekohren und gesetzet werden1567 Hesse,AgrVerh. 166
- wann ein holtz-geschworner einen wrogete1570 Mascov,Not. Anhang 41
- den Schweineberge ... durch ire holtzgeschwornen oder forst knechte ... in gehege und gueter verwahrung ... haben1574 HamelnUB. II 663
- die zwei holzgeschworenen nicht [länger] als ein jahr bleiben1574 HamelnUB. II 663
- was die holten den holzgeschworen vor ihre mühe erkennen? eingebr. jderem des jahrs einen baum1579 Niedersachsen/GrW. III 256Faksimile (ca. 252 KB)
- wer den holzgeschwornen den wahrbaum ausweisen soll? ist erkant, der holzgreve1579 GrW. III 256Faksimile (ca. 252 KB)
- damit ... der minderwald in gutem stand gebracht ... werden müge, so sollen ... acht holtzgeschworne gehalten ... werden1618 Culemann,MindenLV. 179Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- die holzgesworenen1618 StadeJb. 1955 S. 84
- womit der holtzgeschwor und der holtzknecht berechtiget sey1619 Ehlert,Amelinghausen 62
- die von uns bestalte ober- und förstere, holtzgeschworne [sollen] ein wachenden [so!] auge [auf die Wilddiebe haben]1643 CJVenatorio-Forest. III 135Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- daß die holz-geschworne fleißiger ... auf die holzungen ... sehen1645? BrschwWolfenbPromt. I 343Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- daß der ... holtzdieberey ... gesteuret werde, [soll] bey jeder ... höltzung ... ein ... holtz-geschworner ... bestellet [werden]1693 BremPolO. 157Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wenn ein holzgeschworner dergleichen frevel verschweigt ... 2 fl. [Strafe]1764? WeistNassau II 61Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1775 BrschwWolfenbPromt. I 40
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- zur verhuͤtung der holzdiebstaͤhle wird nicht nur von den forstbedienten, und hin und wieder auch von besonders dazu bestellten holzgeschwornen die genaueste aufsicht gehalten1803 v.Berg,PolR. III 375Faksimile - in Google Books
- HannovGBl.2 6 (1953) 123
- Hesse,AgrVerh. 74
- SchweizId. IX 2113
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- StadeJb. 1955 S. 86
- Verhey,WaldmNdsachs. 152ff.