Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzhühnerzins

Holzhühnerzins

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wie Holzhühnerpfennig 
  • etzliche nehmen von den leuten holtz-hüner-tzins, darumb das inen etwo erleubet ist gewest in den holtzern tzu grassen; nuhe aber werden sie fertig, geben dem tzinß einen andern nahmen lassen die leute nicht grasen etc. in den holtzern
    16. Jh. Haltaus 953
  • Knapp,BeitrRWG. 122