Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzkaufhafer

Holzkaufhafer

Abgabe für Holznutzung
vgl. Holzhafer
  • den einwohnern obbemeldter 27 dorffschafften soll, wie vor dieser zeit, ungeachtet daß sie nicht alle holtzkauff-hafer geben, auch zweene tage zu holtzen gestattet werden
    1758 Haltaus 954