Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzklauben

Holzklauben

Holzsammeln, Holzlesen
  • denen inleüten solle daß holzclauben und daß graßen auf der gmain genzlichen verbotten sein
    1669 ÖW. IX 380
  • zum holzklauben ... haben die herrschaftlichen foͤrster den armen unterthanen die waldbezirke auszuzeichnen
    1786 HdbchÖstGes. XI 493
unter Ausschluss der Schreibform(en):