Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzkohle

Holzkohle

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I Strafe bei widerrechtlicher Gewinnung
  • wann sie [die Förster] finden grüne holtz kohlen, daß sie abgehauwen handt, dem sollen sie einen rüemen ahn den taumen legen vndt sollen jhme den taumen abschlagen
    1597 Elsass/GrW. IV 220
II Erlaubnis der Ausfuhr
  • was ... die ... holtzkohlen anlanget ... daß deren ausfuhr ... verstattet werde
    1705 CCHolsat. I 679
III als vorgeschriebenes Heizmaterial
  • die einwohner ... sollen sich neben dem brandholz bey der ofenfeuerung der holzkohlen bedienen
    oJ. WeistNassau II 189
unter Ausschluss der Schreibform(en):