Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzmal

Holzmal


I einmalige Holzfuhr
  • dass von einem jeden holtzmahl dess jahrs ... nur ein baum zum zoll genommen u. ... eingezogen ... u. folgends der dorffmuͤller ... dargegen behuͤltzet werden soll
    1683 SchwäbWB. VI Nachtr. 2206
II Stein(e) als Zeichen der Grenze des Holzschlagrechts
  • jagd- u. holzmal 
    1691 Stieler 1217
III Zeichen auf Baumstämmen
Sachhinweis: BregenzStbr. 48
  • "jeder Besitzer [des Holzwerks] ... hatte ein eigenes Zeichen, das seinerseits wieder einen bestimmten Namen besaß" holzmall 
    um 1590 BregenzStbr. 36
unter Ausschluss der Schreibform(en):