Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzschätzer
Artikel davor:
Holzsache
Holzsäger
Holzsägerei
Holzsame
Holzsatzung
Holzschaden
Holzschaffer
Holzschänderei
Holzschar
(Holzschatz)
Holzschätzer
(städtischer) Bediensteter zur Kontrolle der Beschaffenheit (Quantität, Qualität, Länge und ähnliches) des Holzes
vgl.
Holzmesser,
Holzschauer
- [2] holtzschetzer in scheffen, holtzschetzer vor sant Steffan, holtzschetzer uff dem obern markt1415 KonstanzRbfRotB. 79
- Hans Crafft, holtzschätzer16. Jh. NArchHeidelb. 1 (1890) 165 [vgl.: das alles brenholcze besehen werden solle ... und was sin lenge und groß nit habe, als von alter herkommen ist, das solle auch für sinen wert gescheczt und dermassen verkaufft werden 1471 NArchHeidelb. 1 (1890) 166]
- 1702 NArchHeidelb. 6 (1905) 11
- "beim Ausziehen des [geflößten] Holzes waren zunächst die acht holzschätzer beteiligt, sofern sie berufen waren, in zweifelhaften Fällen über die Qualität des Holzes zu entscheiden, das heißt zu bestimmen, ob ein Block als ein ganzer oder als ein halber verrechnet werden dürfe"oJ. ZWirtFrk. 8 (1868/70) 464Faksimile - in Google Books