Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzscheiber

Holzscheiber

wie Holzausscheiber 
  • die holzhaͤndler ... [keine] halbkluͤftige scheider zu geben schuldig [sind], die holz-scheiber auch solche zu nehmen sich also gewiß enthalten ... sollen
    1725 CAustr. IV 274