Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzscheiber
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Holzscheiber
wie Holzausscheiber
- die holzhaͤndler ... [keine] halbkluͤftige scheider zu geben schuldig [sind], die holz-scheiber auch solche zu nehmen sich also gewiß enthalten ... sollen1725 CAustr. IV 274Faksimile - in Google Books