Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzscherne

Holzscherne

Aufsichtsorgan in der 1Holzmark (II) 
vgl. Erbscherne
  • diesen holtschernen stehet zu, der marck ihr bestes jederzeit zu suchen, dieselbe bey ihren rechten eußerst möglichkeit nach getreulich zu verthetigen und zu erhalten
    1679 FestgEitel 122
  • Bochum(Land)Kdm. 4
  • "Die Bezeichnung Scherr oder Schern, im Zusammenhange auch Erbschern (eyn ervescherne) oder Holzschern (holtscherne), kommt am häufigsten vor" 
    oJ. WestdZ. 16 (1897) 308