Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzträger
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wer Holz (weg-)trägt, sammelt
I
erlaubt
- sollen keine holzträger fürohin mehr befügt seyn, weder biel, gertel noch andere instrument, darmit sie holz verderben könten, in die wälder zu tragen, sondern sollen sich mit dem, welches sie am boden finden ... begnügen laßen1734 ArgauLsch. I 576Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
widerrechtlich
- es kende niemands kain zaun behalten vor den holztregern, haußgenossen und andern1584 WürtLändlRQ. I 402Faksimile (ca. 52 KB)
- durch oͤffentliche verrufungen von den canzeln ... allen waldsverwandten ... gebieten ..., welchergestalt sich dieselben ... mit einnehmung der holztraͤger und bestaͤnder ... verhalten sollen1617 Lahner,Samml. 163Faksimile - in Google Books
- verstehet sich dißer puncten [über Gartendiebstähle und ähnliches] auf alle holz, hei und grämethtrager item zeun und khäger aufraumber1682 ÖW. XII 713
IV
als (staatlicher oder höfischer) Bediensteter
- 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 193
- 1761 Moser,Hofr. II 47
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- 1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 415
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