Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holztragen

Holztragen


I als Strafe
  • [Holzdiebe] sind ... in 6 goldg. pro serenissimo und 6 rthlr. für den hoff condamirt und bey angesehener ohn vermogenheit zum holtz-tragen ... verdammt worden
    oJ. Hausmann,HofgElberf. 50
II unerlaubte Entnahme im Wald
  • wer ausser den bestimmten holztaͤgen mit holztragen ... angetroffen wird, soll ... gestraft werden
    oJ. WirtRealIndex II 323
unter Ausschluss der Schreibform(en):