Holzungsgerichtsinstruktion

  • außer diesem deputationsgericht subsistirte allhier annoch ein besonderes hölting oder holzungsgericht, dessen gerichtsbarkeit sich über alle unterthanen der grafschaft Lingen [Westfalen], es möchten freie oder eigenbehörige sein, in allen landespolizeisachen, auch was die marken, felder, holzungen pp. afficirte, erstreckete und wie alle solche sachen in der neuen holzungsgerichts-instruction umständlich beschrieben werden
    1767 ActaBoruss.BehO. XIV 304