Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzverschlepper
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Holzverschleißer
Holzverschlepper
der Holz rechtswidrig aus dem Wald holt, Holzdieb
- [verboten] beim schmieren ihrer waͤgen ein scheit von den holzstoͤssen zur untersteckung herabzunehmen, und sich zuzueignen; die sich dieses unfugs anmassen, sollen so, wie andere holzverschlepper behandelt werden1793 Kropatschek,KKGes. III 303