Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzverschlepper

Holzverschlepper

der Holz rechtswidrig aus dem Wald holt, Holzdieb
  • [verboten] beim schmieren ihrer waͤgen ein scheit von den holzstoͤssen zur untersteckung herabzunehmen, und sich zuzueignen; die sich dieses unfugs anmassen, sollen so, wie andere holzverschlepper behandelt werden
    1793 Kropatschek,KKGes. III 303