Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzwäscher

Holzwäscher

der das geflößte Holz wäscht, das heißt aus dem Wasser (am Bestimmungsort) auffischt
  • die holtzwescher, so vom erb. raht geordnet seyn, sollen schweren, das sie bey solchem ampt trewlich handeln und das holtz nach rechter maß setzen und fleihen wollen
    1599 DirschauWillk. 48
  • sothane rechtmäßige bestellte holz-wäscher ... sollen ... das holz 8 schuh breit und 9 schuh hoch setzen
    1699 Königsberg/BeitrPreußen 6 (1824) 127
  • soll niemand von land-leuten ... sich unterstehen ... mit einigem holtz-wäscher ... einigen kauff auf holtz ... zu schließen
    1699 CCPrut. II 343
  • daß eine zunfft von einer gnüglichen anzahl ehrlicher holtzwäscher gestifftet ... werden [möge]
    1699 CCPrut. III 117
  • holzwaͤscher [ist kopfsteuerpflichtig] wie ein tageloͤhner
    1749 CAug. Forts. I 2 Sp. 585
unter Ausschluss der Schreibform(en):