Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Homagialeid

Homagialeid

Lehnseid
  • daß alle in den hiesigen churlanden gebohrene ... vom adel ... sofort nach zurückgelegtem 25. jahr ihres alters ... den homagial-eyd zu praestiren schuldig seyn sollen
    1721 v.Frauenholz,Heerw. IV 236
  • sämtliche stände und vasallen derer mediatfürstenthümer und freien standesherrschaften ... mit dem gewöhnlichen vasallen- oder homagialeid zu belegen
    1764 ActaBoruss.BehO. XIII 350
  • würde ich den im ausland sich aufhaltenden ... eigenthümer eines stimmfähigen gutes ... zum landtag zulassen, wenn er den homagial eyd geleistet
    1827 Botzenhart,Frhr.v.Stein VI 480