Hürdenschlag, Hordenschlagen

(das Recht zum) Aufschlagen des Schafpferchs
  • dasz dieser pferch- und huͤrdenschlag eine gantz besondere gerechtsame und weder mit dem trifft- huthungs- und schafereyrechte unzertrennlich verknuͤpft, noch aus diesem schlechterdings zu folgern sey
    1750 Klingner II 109 Faksimile
  • die freysaßen haͤtten stets ihr schattkorn dem hirten mitgegeben, drum sey es ihnen nicht verwehret worden, wenn sie aber einen besondern hordenschlag machen wollten, waͤre es ein anders
    1750 Klingner II 616 Faksimile
  • an denen orten, wo es nicht herbracht, sollen die bauern keinen huͤrdenschlag halten
    vor 1762 Magdeburg/Wiesand 571 Faksimile
  • wo der hordenschlag üblich ist, da kann ... den zur schaafhütung berechtigten unterthanen der vortheil ... nicht versagt werden
    1794 PreußALR. I 22 § 157
  • jeder schaͤfereieigenthuͤmer ... hat das recht, auf seinen eignen ... feldern ... den huͤrdenschlag ... auszuuͤben
    1824 Hagemann,PractErört. VII 41 Faksimile
  • oJ. VeröfflTorgau 13/14 (1901) Anh. 11
  • hordenschlagen
    HStArchDresden
"Hordenschlag, auch Hürdenschlag genannt; auf Grund des Hordenschlags oder Pferchrechts konnte der Grundstücksbesitzer (hier die Gemeinde) vom Schäfereiherrn (hier dem Gutsbesitzer) verlangen, daß er seine Schafe auf dem Grundstücke des Düngers wegen lagern lassen mußte"