Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hornfässel

Hornfässel

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  • "darf das horn-fässl (Zeichen eines gelernten Jägers) nur von jenen getragen werden, die sich mittels eines Lehrbriefes ausweisen können, gelernter Jäger zu sein" 
    1743 SteirJagdMat. 182
  • ein jaͤger-pursch ist, der nach zuruͤck gelegtem dreyjaͤhrigem hunds-jungen-stand das recht bekommt, ein horn-fessel ... zu tragen
    1761 Moser,Hofr. II 377