Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hürdenschlag
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, Hordenschlagen
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(das Recht zum) Aufschlagen des Schafpferchs
- dasz dieser pferch- und huͤrdenschlag eine gantz besondere gerechtsame und weder mit dem trifft- huthungs- und schafereyrechte unzertrennlich verknuͤpft, noch aus diesem schlechterdings zu folgern sey1750 Klingner II 109Faksimile - in Google Books
- die freysaßen haͤtten stets ihr schattkorn dem hirten mitgegeben, drum sey es ihnen nicht verwehret worden, wenn sie aber einen besondern hordenschlag machen wollten, waͤre es ein anders1750 Klingner II 616Faksimile - in Google Books
- an denen orten, wo es nicht herbracht, sollen die bauern keinen huͤrdenschlag haltenvor 1762 Magdeburg/Wiesand 571Faksimile - in Google Books
- wo der hordenschlag üblich ist, da kann ... den zur schaafhütung berechtigten unterthanen der vortheil ... nicht versagt werden1794 PreußALR. I 22 § 157
- jeder schaͤfereieigenthuͤmer ... hat das recht, auf seinen eignen ... feldern ... den huͤrdenschlag ... auszuuͤben1824 Hagemann,PractErört. VII 41Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- oJ. VeröfflTorgau 13/14 (1901) Anh. 11
- hordenschlagenHStArchDresden
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"Hordenschlag, auch Hürdenschlag genannt; auf Grund des Hordenschlags oder Pferchrechts konnte der Grundstücksbesitzer (hier die Gemeinde) vom Schäfereiherrn (hier dem Gutsbesitzer) verlangen, daß er seine Schafe auf dem Grundstücke des Düngers wegen lagern lassen mußte"
- nachdem ich ihnen den hordenschlag noch abgeredet hatte1797 GoetheBrfwVoigt I 374
- DWB. IV 2 Sp. 1958
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