Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hütungsservitut

Hütungsservitut

Weidedienstbarkeit
  • 1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 292
  • [die Gemeindeweide darf] nicht mit mehr vieh behuͤtet werden, wenn die huͤtungsservitut nicht etwa einem, mit gar keinen laͤndereyen versehenen, hause erworben ist
    1804 Hagemann,PractErört. IV 280
  • es soll ... einem jeden eigenthuͤmer der noch unter dem huͤtungsservitute liegenden grundstuͤcke frei gelassen werden, den 6ten teil seines ackers ... in koppeln einzuschließen
    1808 Krug,StaatswPreuß. 317