Huldigung

Treue-, Unterwerfungsgelöbnis, Hulde (II)
Sachhinweis: H. Müller, Formen und Rechtsgehalt der Huldigung (Diss. jur. Mainz 1954)
I Begriff
  • huldigung ist eine feyerliche und eydliche angelobung der untern, dem ober-herrn treu, hold und gewärtig und gehorsam, auch unterthänig zu seyn, sein bestes zu befördern und seinen schaden zu verhindern
    1751 Buder 580 Faksimile
  • eigentliche [von einem wirklichen Untertan] und uneigentliche [auch an andere Person als Oberherrn] huldigung ... persönliche und dingliche huldigung ... eventuelle huldigung ... huldigung der reichsstädte ... allgemeine [vom ganzen Land] und besondere huldigung
    1783 Scheidemantel,Repert. II 498 Faksimile
II allgemein
II – Amtseid des Schultheißen
  • indeme ein schulthes järlich alhero nacher Baden für der acht ortten herren ehrengesandten erschinnen vnd die huldtigung thuen müessen
    1658 MellingenStR. 518
III in der Wendung Huldigung und Gehorsam