Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Hundzieher

1Hundzieher

, Hundezieher

Mann, der die herrschaftlichen Jagdhunde abzurichten und an den Jagdort zu bringen hatte
bdv.: Hundetrecker
  • wan sie [die Untertanen] hagen, giebt man zweyen einen leibbrodts, desgleichen den hundtsziehern 
    1560 Neckar/GrW. I 444
  • zu zeiten der schweinhatz auf der herrschafft erfordern die hundt sambt dem hundtzieher schickhen ... ohn der herrschaft kosten; entgegen die herrschafft dem hundtzieher und hunden die atzung und liferung geben soll
    um 1580 Cramer,GrfschHohenz. 89
  • ein jedes amt zween aigen hundtzieher zu erhalten schuldig sein, damit, wenn sich begäbe, daß iro gnaden sie erfordern würde, daß sy dieselben hundt sammt denen hundtziehern schicken müßten
    um 1580 Cramer,GrfschHohenz. 91
  • sollen sie ... den hundezieher ... auf ihre kosten unterhalten
    1593 HohenzollJh. 15 (1955) 106
  • soll ... in iedem unseren dörfern ... ein aigener hundzieher geordnet werden, der denselben schwein haz und kein anderer die hund habe oder ziehe, damit die hund [der Bauern] seiner gewohnen
    um 1623 HohenzollJh. 12 (1952) 165
unter Ausschluss der Schreibform(en):