Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hurengewerbe

Hurengewerbe

  • soll es ihm [dem Bordellwirt] zu keiner entschuldigung gereichen, daß er die nicht gemeldete nicht zum hurengewerbe, sondern als eine freundin aufgenommen
    1792 Preußen/v.Berg,PolR. VI 1 S. 848