Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hurenpfennig

Hurenpfennig

Abgabe von Dirnen
  • daß fast allenthalben die öffentliche huren an den scharfrichter einen hurenpfennig entrichten mußten
    1787 AnnBrschw. II 1 S. 37
unter Ausschluss der Schreibform(en):