Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hutrevier

Hutrevier

wie Hutbezirk 
  • vermoͤge deren bei feldstellen, welche auf gemeinen hut- und weiderevieren angelegt worden, eine entfernung von 800 schritten von der naͤchsten bienenstelle beachtet werden muß
    1818 Hagemann,PractErört. VI 54