Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Huttrift

Huttrift

Hutweide außerhalb der Feldmark

I Land
  • weiln auch wegen der vielheit der schaffe ..., die gemeinen hodetrifften und weiden unserer stadt verringert
    1572 Richter,Paderb. I Anh. 160
II Berechtigung dazu
  • deme, welchem die huttrifft zu stehet, kan deme welcher in eben diesem fluhr den lerchenfang hat, solchen mit recht nicht verbieten
    1733 Beck,Forstg. Mmm 3
  • huthtrift der herrschaftlichen schaͤfereyen, findet ordentlicherweise auf pfarrfeldern nicht statt
    1803 Philipp,WBSächsKR. 299
unter Ausschluss der Schreibform(en):