Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hutzwang
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Hutweidegeld
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1Hutz
2Hutz
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Hutzierde
Hutzwang
Pflicht für die Bauern einer Dorfgemeinschaft, alle Weidetiere zur Weidung einem gemeinschaftlich bestellten und finanzierten Hirten (I) zu unterstellen; das Halten eines privaten Sonderhirten steht nur dem Eigentümer großer Grundflächen zu (laut SspLR. II 54 ab drei Hufen Landes)
Sachhinweis: Carlen,Hirten 157 ff.
- fragen wir ... nach dem grunde des mißverhältnisses zwischen vieh und ländereien, so haben wir ... früher als solchen den hut- und triftzwang erwähnt1767 Conze,QBauernbefr. 45
- "eine Parallele zum Alpzwang stellt der hutzwang dar, der das Gebot enthält, das Vieh, welches die Allmendweide besucht, unter den gemeinen Hirten zu stellen"oJ. MIÖG. 57 (1949) 246