Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hutzwang

Hutzwang

Pflicht für die Bauern einer Dorfgemeinschaft, alle Weidetiere zur Weidung einem gemeinschaftlich bestellten und finanzierten Hirten (I) zu unterstellen; das Halten eines privaten Sonderhirten steht nur dem Eigentümer großer Grundflächen zu (laut SspLR. II 54 ab drei Hufen Landes)
Sachhinweis: Carlen,Hirten 157 ff.
  • fragen wir ... nach dem grunde des mißverhältnisses zwischen vieh und ländereien, so haben wir ... früher als solchen den hut- und triftzwang erwähnt
    1767 Conze,QBauernbefr. 45
  • "eine Parallele zum Alpzwang stellt der hutzwang dar, der das Gebot enthält, das Vieh, welches die Allmendweide besucht, unter den gemeinen Hirten zu stellen" 
    oJ. MIÖG. 57 (1949) 246