Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hypothek

Hypothek

aus lat. hypotheca 
Grundpfandrecht, das zur Sicherung einer Forderung dient
  • hypothecque voor losrenten of loopende payementen
    1563 CoutGand I 30
  • is een met speciale hypotheek bezwaard goed door den schuldenaar verkocht aan een derde, dan heeft de schuldeischer-hypotheek-houder geen recht van hypotheek op de kooppennigen, [die an den insolvent gewordenen Schuldner zu zahlen sind,] maar alleen op het goed zelf
    1582 PractHofHoll. 44
  • de lyder van eenige los renten nog syne erfgenamen en volstaan niet mits afstand doende ende het hypothecq daar voor verlatende tot behoef van den rentheffer, dan is gehouden de rente te betalen tot der aflossinge toe
    1595? CoutLooz II 509
  • die auch ohne der obrigkhait ferttigung doch verschribne hypothecas von dem debitore mit aines oder zwaien erlichen personen nebenferttigung haben, also daß durch solche nebenferttigung aller betrug aufgehebt werde
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 28 § 31
  • wann ain burger dem andern oder iemanden, so ausser dem burgfridt, ze thuen schuldig worden, so nit vorhin bereit bei dem churfürstl. pfleggericht auf grund und poden verschriben oder die clag auf ein pfand, hypothec oder immission eines churfürstl. grundstucks gestölt, sondern an einen burger ein personalspruch wäre, umb solche schuld vorm camerambt zu clagen wür auch wenigist auf die 20 fl das recht zu schaffen hetten
    1668 Innviertel/ÖW. XV 46
  • mit denen ämbtern ..., so ich ... zur hypothec und zu lebe-recht in possess habe
    1681 PommJb. 11 (1910) 205
  • daß keine pfand-verschreibung oder hypothecken ... gelten, noch einiges jus reale oder praelationis haben solle, wann nicht der creditor oder debitor dieselbe in dem erb- und lager-buche des ortes, da des debitoris immobilia gelegen, ... verzeichnen lassen
    1693 CCMarch. II 2 Sp. 19
  • capital ... mit genuegsamber hypothec landtafflich versichern und verschreiben zu lassen
    1696 KrummauClarissUB. 355
  • in dieser registratur oder landbuch sollen ... verzeichnet werden alle pacta, so die familien als auch fremde ratione successionis ... oder auch sonsten wegen der güter oder auf geldsummen in denenselben unter sich machen, ... alle veränderungen, so sich mit dem eigentum und besitz der güter ereignen, ... alle pfandescontracte, ehestiftungen und alle obligationes und verschreibungen, worinnen des besitzers gut zur hypothec verschrieben wird
    1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 198
  • land-buch ..., worinn zu erhaltung des credits die verzeichnung der auf den guͤtern hafftenden schulden und hypothecen innerhalb jahres-frist geschehen muß
    1718 CCMarch. II 5 Sp. 105
  • solten ... die debitores und pfandes-verschreibere saͤumig seyn, ihre schulden und verschriebene hypothecen in das land-buch einzeichnen zu lassen; so stehet denen creditoribus und pfandes-inhabern frey, auf der debitoren kosten solche registriren zu lassen
    1718 CCMarch. VI 2 Nachlese 57
  • so competiret dergleichen hypothec auch den kindern wegen ihres mutter-guts, paten-geldes, und anderer guͤter, so adventitia genennet werden, in des vatern vermoͤgen, wenn selbige nicht wuͤrcklich mehr darinn verhanden, sondern consumiret
    1722 CCMarch. II 2 Sp. 160
  • der kastenherr hat sein ganzes vermögen und darunter specialiter 1000 gulden werts an liegenden gütern zu einer wahren ... hypothek einzusetzen
    1752 RottweilKasten. 44
  • als der blossen pfands-verschreibung oder hypothec, welche ohne uebergab des pfands geschiehet
    1756 CMax. IV 2 § 10
  • sichere capitalien zur hypothec angenommen werden
    1769 Claproth,Grundsätze 6
  • wechsel, die auf keine hypothek lauten, und andere personalforderungen werden gar nicht zur protocollation angenommen
    1769 SystSammlSchleswH. II 1 S. 430
  • die denen vermächtnissen beygelegte gesetzliche hypothek in den gütern des testirers stehet allen desselben schulden nach
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 39
  • wo keine güterbücher bestehen, muß vor jeder eintragung einer hypothek auf das kaufbuch ... zurückgegangen ... werden
    1830 Puchta,Justizämter II 578
  • eine solche caution [sicherheitsleistung zur abwendung der haft] kann nur durch tüchtige bürgen oder pfänder, durch hypothek oder durch baare erlegung der cautionssumme, bestellt werden
    1830 Puchta,Justizämter II 418
  • das hypothekenwesen [ruht] ... auf einem losen grunde da, wo noch keine eigentliche, auf das prinzip der oeffentlichkeit und specialität gebaute hypothekenbücher eingeführt sind, also die erwerbung einer hypothek nicht bedingt ist durch die eintragung in die öffentlichen bücher, welche die stelle der uebergabe bei dem handhaften pfande vertritt
    1830 Puchta,Justizämter II 560
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