Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hypothekenbehörde
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Hypothekargläubiger
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Hypothekarurkunde
Hypothekenbehörde
Behörde, die mit Hypothekenangelegenheiten befaßt ist
- 1789 NCCPruss. VIII 2518
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- die rechte und pflichten, welche auf den grundstuͤcken haften, [können] mit vertauscht werden, ohne bei den justiz- und hypothekenbehörden dieserhalb kosten zu verursachen1808 Krug,StaatswPreuß. 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)