Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hypothekenbuchführend

hypothekenbuchführend

auf die Führung eines Hypothekenbuchs bezüglich
  • befehlen wir hierdurch sämmtliche gerichten, und andern hypothekenbuchführenden behörden ... sowohl den bisherigen besitzer, ... als den neuen erwerber darüber zu vernehmen
    1794 PreußALR. Publ. Pat. p. 18
  • 1797 Rabe,PreußG. IV 323