hypothekenbuchführend
hypothekenbuchführend
auf die Führung eines Hypothekenbuchs bezüglich
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befehlen wir hierdurch sämmtliche gerichten, und andern hypothekenbuchführenden behörden ... sowohl den bisherigen besitzer, ... als den neuen erwerber darüber zu vernehmen1794 PreußALR. Publ. Pat. p. 18
- 1797 Rabe,PreußG. IV 323 Faksimile