Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Immat

Immat

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Mahllohn (I) des Müllers (I) 
  • was sie die miller inen selbs für imatten und ander korn mahlen, daßelbig alles sollen sie auch (als ander leut) verzollen. und so sie imatten verkaufen, so sollen sie dieselbige auch nit mahlen, es sei dann zuvor verzolt
    1616 NeuenburgStR. 125