Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Immediatherr
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Immediatherr
unmittelbarer Herr eines Gebiets
- [es] schickte sich nicht [für die Stadt Wernigerode], sondern ihre immediatherren, die grafen, sollten sich ihrer hierunter annehmen1646 ProtBrandenbGehR. III 394Faksimile - in Google Books