Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Immediatuntertan
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Immediatstadt
Immediatstadtgrenze
immediatstädtisch
Immediatstadtuntertan
Immediatstand
Immediatstift
Immediatuntertan
unmittelbarer (landesfürstlicher) Untertan
- werden dannenhero sowohl die vom herrenstand ... als die städte dasjenige, so zu ihrer zehrung bei dem landtage wird erfordert werden, selbst unter sich und ohne daß unsere immediatunterthanen damit beschwert werden, aufbringen müssen1714 ActaBoruss.BehO. II 37
- 1725 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 720
- 1765 ActaBoruss.BehO. XIII 661
- die immediatunterthanen, ... die denen kirchenvisitationibus nicht beywohnen1769 PreußKirchReg. 81
- 1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 469