Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Immenstelle

Immenstelle

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wie Immenstätte 
  • die befugniß eine neue immenstelle auf eigenen grunde und boden anzulegen, ist in keinem landesgesetze aufgehoben
    1799 Hagemann,PractErört. II 86
  • mehrere schulmeister und sonstiger geistlichen besonders in heidgegenden sind bey ihren diensten immenstellen beygelegt
    1806 Schlegel,HannovKR. V 278